AGB
Lieferungs- und Ausführungsbedingungen
1. Zustandekommen, eines Vertrages
Sämtliche Vertragsvereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Aus mündlich oder telefonisch erteilten Aufträgen kann der Auftraggeber Ansprüche nur bei schriftlicher Bestätigung des Auftragnehmers ableiten. Falls eine besondere Bestätigung des Auftrages erfolgt, gelten die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Abweichungen gegenüber dem Auftrag als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dieser nicht innerhalb einer Woche nach Zugang der Auftragsbestätigung, mindestens aber vier Tage vor Ausführung des Auftrages schriftlich widerspricht. Wird bei dem örtlichen Aufmaß festgestellt, daß aus technischen Gründen in der vorgesehenen Weise nicht möglich ist, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag entsprechend anzupassen oder aber von dem Vertrag zurückzutreten, ohne daß der Auftraggeber zur Geltendmachung eines etwaigen Schadenersatzanspruches berechtigt ist.
2. Ausführung
Die Vertragsausführung richtet sich nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teile b und c (Allgemeine technische Vorschriften für Rolladen Arbeiten – DIN 18358). Der Auftraggeber trägt das Risiko etwaiger Schäden am Putz, Mauerwerk oder Fenstern, es sei denn, es läge grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers oder seiner Verrichtungsgehilfen vor. Ein Umtausch maßgefertigter Gegenstände ist ausgeschlossen.
3. Lieferfristen
Lieferfristen oder Ausführungstermine sind nur insofern bedingt für den Auftragnehmer, als er nicht durch Ausbleiben von Materiallieferungen, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder sonstige unverschuldete Betriebsstörungen an der Einhaltung der Fristen bzw. Termine gehindert ist. Lieferfristen beginnen mit dem Tage der Klärung aller technischen Details. Gerät der Auftragnehmer mit der vertraglichen Ausführung in Verzug, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt, wenn er schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
4. Eigentumsvorbehalt
Verkaufte Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist jedoch zur Weiterveräußerung im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes berechtigt. Hierbei entstehende Forderungen tritt er schon jetzt an den Verkäufer ab und verpflichtet sich, auf Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Beträge der Forderungen mitzuteilen. Geht der Eigentumsvorbehalt infolge Einbaus der Rolladen in ein Gebäude des Auftraggebers unter, so ist der Auftragnehmer dennoch berechtigt, die gelieferten und eingebauten Waren wegzunehmen und sich anzueignen, wenn der Auftraggeber ganz oder teilweise mit der Zahlung in Verzug kommt. Der Auftraggeber gestattet ihm hierzu den Zutritt zu seinen Räumen. Ist die Wegnahme nur unter Beschädigung sonstiger Teile oder Ausstattungen des Gebäudes möglich, so entfällt insofern eine Pflicht zur Instandsetzung. Die Kosten für die Wegnahme werden nach Zeitaufwand berechnet.
5. Maßberechnungen
Die Größenermittlung gelieferter und eingebauter Rolläden erfolgt auf der Grundlage der DIN 18075. Sofern keine Listenpreise des Auftragnehmers vorliegen und die Abrechnung nach der Fläche erfolgt, werden bei Aufmaßabrechnungen die folgenden Mindestmaße in jedem Falle zu Grunde gelegt: 1,3 qm bei eingeplanten Rolläden (Innenroller) 1,5 qm bei nachträglich eingebauten Rolläden (Außenroller) 2,5 qm bei Rolltoren, Rollgittern.
6. Gewährleistung
Umfang und Dauer der Gewährleistung richten sich nach § 13 VOB/B. Für erhöhten Verschleiß ausgesetzte Teile, insbesondere Aufzugsgurte, sowie für Erzeugnisse des Maschinen- und Getriebebaus, der Elektro- und Textil Industrie beträgt die Gewährleistungsfrist abweichend von § 13 Ziffer 4 VOB/13 6 Monate seit Abnahme der Leistung. Ausgenommen von der Gewährleistung sind solche Schäden, die infolge mangelhafter Pflege, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßige Beanspruchung oder sonstiger, vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände entstehen. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke haftet der Auftragnehmer im gleichen Umfang, wie für die ursprüngliche Leistung, und zwar nur bis zum Ablauf der für die ursprüngliche Leistung geltender Gewährleistungsfrist. Ein Ersatz solcher Schäden, die bei der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten unvermeidlich entstehen, ist ausgeschlossen, soweit der Auftragnehmer nicht selbst die Unvermeidbarkeit zu vertreten hat.
7. Preise
Die Angebotspreise sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als Festpreis bezeichnet sind. Sollten sich nach der Auftragserteilung die angegebenen Maße ändern, so bleibt dem Auftragnehmer eine entsprechende Preisänderung vorbehalten. Soweit Einbau- und Montagekosten im Preis enthalten sind, wird eine normale Ausführung vorausgesetzt. Leistungen, die nicht zu den Haupt und Nebenleistungen in den ATV – DIN 18358 gehören, wie Stemmarbeiten in Beton oder die Gestaltung von Gerüsten, müssen zusätzlich vergütet werden. Unvorhergesehene Verteuerungen der Material-, Herstellungs- und Transportkosten sowie Erhöhungen der Löhne und öffentlichen Abgaben, die nach Auftragserteilung eintreten, berechtigen zu einer Preisangleichung, auch soweit Festpreise vereinbart sind. Ein Rücktritt vom Vertrag wegen einer hierdurch bedingten Preiserhöhung ist nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer zulässig.
8. Zahlung
Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Auftragnehmers zu leisten. Vom Auftragnehmer nicht anerkannte Gegenansprüche des Auftraggebers berechtigen nicht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung der Zahlung. Bei Zahlungsverzug sind die bankmäßigen Zinsen – mindestens jedoch 2% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank -, bei Annahme von Wechseln mit späterem Verfall zuzüglich der üblichen Diskontspesen zu bezahlen. Vertreter, Monteure oder sonstige Angestellte des Auftragnehmers sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn sie ihre Ermächtigung hierzu dem Auftaggeber nachweisen
9. Erfüllungsort / Gerichtstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand – insbesondere für das Mahnverfahren gemäß § 688 ff. ZPO – ist der Hauptgeschäftssitz des Auftragnehmers.
10. Schlußbestimmungen
Sollte einer dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so sollen die übrigen Bestimmungen Geltung behalten. An dieser Stelle der unwirksamen Bedingungen treten die gesetzlichen Vorschriften.